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   LAG Hessen, 21.01.2010 - 5 TaBV 201/08   

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https://dejure.org/2010,26083
LAG Hessen, 21.01.2010 - 5 TaBV 201/08 (https://dejure.org/2010,26083)
LAG Hessen, Entscheidung vom 21.01.2010 - 5 TaBV 201/08 (https://dejure.org/2010,26083)
LAG Hessen, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - 5 TaBV 201/08 (https://dejure.org/2010,26083)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 15/07

    Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.2010 - 5 TaBV 201/08
    Maßgeblich ist, ob für die Betriebsstätten ein eigener Leitungsapparat gebildet ist (vgl. BAG 23.09.1982 - 6 ABR 42/81 - Rn 17 zitiert nach Juris.; BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07-. Rn 19, 23 zitiert nach juris) .

    Maßgeblich ist, wo die wesentlichen der sozialen (§§ 87 ff. BetrVG) und personellen (§§ 99 ff. BetrVG) Mitbestimmung unterliegenden Entscheidungen für die Mitarbeiter des Betriebs getroffen werden (vgl. BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 - Rn 19, 23 zitiert nach Juris) .

    Eine Betriebsstätte ist als selbstständiger Betrieb anzusehen, wenn seiner Leitung der Kern der Arbeitgeberfunktionen für die dort tätigen Mitarbeiter übertragen ist, die Hauptverwaltung hingegen im Wesentlichen planerische, unternehmensbezogene Entscheidungen trifft (vgl. BAG 23.09.1982 - 6 ABR 42/81 - Rn 19, zitiert nach juris; BAG 09.12.1992 - 7 ABR 15/92 - Rn 15, zitiert nach juris, BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 - Rn 19, 23 zitiert nach Juris) .

    Es ist nicht erforderlich, dass die Leitung die Kompetenz für alle betriebsverfassungsrechtlich relevanten Maßnahmen hat, solange hier nur erkennbar die deutliche Mehrheit der Entscheidungen getroffen werden, die der Mitbestimmung unterliegen (vgl. BAG 23.09.1982 - 6 ABR 42/81 - Rn 17, zitiert nach juris; BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 Rn 23 zitiert nach juris).

    Sie war in die Organisation der Hauptverwaltung eingegliedert, jedoch räumlich und organisatorisch von ihr abgrenzbar und relativ verselbstständigt (zum Begriff des Betriebsteils: BAG 17.01.2007 - 7 ABR 63/05 - Rn 15, zitiert nach juris, BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 - Rn 19 m.w.N) .

  • BAG, 23.09.1982 - 6 ABR 42/81

    Hauptverwaltung als selbständiger Betrieb

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.2010 - 5 TaBV 201/08
    Maßgeblich ist, ob für die Betriebsstätten ein eigener Leitungsapparat gebildet ist (vgl. BAG 23.09.1982 - 6 ABR 42/81 - Rn 17 zitiert nach Juris.; BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07-. Rn 19, 23 zitiert nach juris) .

    Eine Betriebsstätte ist als selbstständiger Betrieb anzusehen, wenn seiner Leitung der Kern der Arbeitgeberfunktionen für die dort tätigen Mitarbeiter übertragen ist, die Hauptverwaltung hingegen im Wesentlichen planerische, unternehmensbezogene Entscheidungen trifft (vgl. BAG 23.09.1982 - 6 ABR 42/81 - Rn 19, zitiert nach juris; BAG 09.12.1992 - 7 ABR 15/92 - Rn 15, zitiert nach juris, BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 - Rn 19, 23 zitiert nach Juris) .

    Es ist nicht erforderlich, dass die Leitung die Kompetenz für alle betriebsverfassungsrechtlich relevanten Maßnahmen hat, solange hier nur erkennbar die deutliche Mehrheit der Entscheidungen getroffen werden, die der Mitbestimmung unterliegen (vgl. BAG 23.09.1982 - 6 ABR 42/81 - Rn 17, zitiert nach juris; BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 Rn 23 zitiert nach juris).

    Die räumliche Trennung von Betriebsstätten führt weder von selbst dazu, selbstständige Betriebe anzunehmen, noch einen einheitlichen Betrieb zu verneinen (vgl. BAG 23.09.1982 - 6 ABR 42/81 - Rn 20, zitiert nach juris) .

    Entscheidend ist insoweit, dass die räumliche Einheit nur ein Indiz für die Einheitlichkeit eines Betriebs ist (vgl. BAG 23.09.1982 - 6 ABR 42/81 - Rn 24, zitiert nach juris) .

  • BAG, 09.12.1992 - 7 ABR 15/92

    Zuordnung von nicht betriebsratsfähigen "Repräsentanzen" eines

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.2010 - 5 TaBV 201/08
    a) Als Betrieb ist die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mithilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. z. B. BAG 09.12.1992 - 7 ABR 15/92 - Rn 14, zitiert nach juris; BAG 17.01.2007 - 7 ABR 63/05 - Rn 15, zitiert nach juris) .

    So ist regelmäßig vom Vorliegen eines Betriebs auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (vgl. BAG 09.12.1992 - 7 ABR 15/92 - Rn 14, zitiert nach juris; BAG 17.01.2007 - 7 ABR 63/05 - Rn 15, zitiert nach juris) .

    Betriebliche Mitbestimmung soll dort ausgeübt werden, wo unternehmerische Leitungsmacht im betrieblichen Bereich konkret entfaltet und ausgeübt wird (vgl. BAG 09.12.1992 - 7 ABR 15/92 - Rn 15, zitiert nach juris) .

    Eine Betriebsstätte ist als selbstständiger Betrieb anzusehen, wenn seiner Leitung der Kern der Arbeitgeberfunktionen für die dort tätigen Mitarbeiter übertragen ist, die Hauptverwaltung hingegen im Wesentlichen planerische, unternehmensbezogene Entscheidungen trifft (vgl. BAG 23.09.1982 - 6 ABR 42/81 - Rn 19, zitiert nach juris; BAG 09.12.1992 - 7 ABR 15/92 - Rn 15, zitiert nach juris, BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 - Rn 19, 23 zitiert nach Juris) .

  • BAG, 17.01.2007 - 7 ABR 63/05

    Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.2010 - 5 TaBV 201/08
    a) Als Betrieb ist die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mithilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. z. B. BAG 09.12.1992 - 7 ABR 15/92 - Rn 14, zitiert nach juris; BAG 17.01.2007 - 7 ABR 63/05 - Rn 15, zitiert nach juris) .

    So ist regelmäßig vom Vorliegen eines Betriebs auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (vgl. BAG 09.12.1992 - 7 ABR 15/92 - Rn 14, zitiert nach juris; BAG 17.01.2007 - 7 ABR 63/05 - Rn 15, zitiert nach juris) .

    Sie war in die Organisation der Hauptverwaltung eingegliedert, jedoch räumlich und organisatorisch von ihr abgrenzbar und relativ verselbstständigt (zum Begriff des Betriebsteils: BAG 17.01.2007 - 7 ABR 63/05 - Rn 15, zitiert nach juris, BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 - Rn 19 m.w.N) .

  • BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 3/07

    Vollstreckungsabwehr bei Verlust der Betriebsidentität

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.2010 - 5 TaBV 201/08
    Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 18.03.2008 - 1 ABR 3/07 - (Bl. 111 - 116 d. A.) ergänzend Bezug genommen.

    Die Arbeitgeberin hat nicht nur einen Zuordnungstarifvertrag abgeschlossen, sondern durch zusätzliche Maßnahmen die Organisations- und Leitungsstrukturen tatsächlich derart verändert, dass von einem Verlust der Betriebsidentität auszugehen ist (zum Maßstab: vgl. BAG 18.03.2008 - 1 ABR 3/07-).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits festgestellt (vgl. BAG 18.03.2008 - 1 ABR 3/07 - Rn 13 bis Rn 18) .

  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.2010 - 5 TaBV 201/08
    Mit Wirkung zum 01.01.2005 hat eine Betriebsspaltung stattgefunden, die zu einem Verlust der Betriebsidentität geführt hat, da die Betriebsteile Hauptverwaltung und Station N nicht als selbstständige Betriebe fortgeführt wurden (vgl. dazu BAG 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - Rn 57, zitiert nach juris) .

    Gewahrt wird die Betriebsidentität nur dann, wenn die Teile als je eigenständige Betriebe fortgeführt werden (vgl. BAG 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - Rn 57, zitiert nach juris) .

  • LAG Hessen, 05.10.2006 - 5 TaBV 39/06

    Vollstreckungsabwehrklage - Rechtskrafterwirkung nach Verschmelzung - Identität

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.2010 - 5 TaBV 201/08
    Durch Beschluss vom 05. Oktober 2006 hat das Hessische Landesarbeitsgericht - 5 TaBV 39/06 - die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26.01.2006 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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